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Smart-Home-Systeme & Datenschutz

25.07.2019 / Türklingel
Smart-Home-Systeme & Datenschutz  - Datenschutzkonform in 5 Schritten

In den letzten Jahren hat sich viel getan im Bereich Smart-Home. Immer mehr Geräte lassen sich in das Heimnetzwerk einbinden und lassen sich aus der Ferne via PC oder Smartphone bedienen oder abfragen.

Besonders im Bereich der Videoüberwachung gibt es mittlerweile ein riesiges Angebot von verschiedensten Anbietern. Doch eine Limitierung haben diese Systeme alle gemeinsam - den Datenschutz.

Was Sie als Privatperson beachten müssen haben wir für Sie in diesem Artikel zusammengetragen.

Es gibt viele Gründe für eine Videoüberwachung. Zum einen ist diese ein effektive Abschreckung für potentielle Einbrecher oder Vandalen und auf der anderen Seite eine ungemeine Erleichterung für die Ermittler, wenn es trotzdem zum Schaden kam. In Deutschland kollidiert der Wunsch nach Sicherheit in vielen Fällen mit dem Datenschutz oder dem Persönlichkeitsrecht. Jede Person darf, nach dem Recht am eigenen Bild, selbst bestimmen, ob Videos oder Fotos in der Öffentlichkeit gezeigt oder verarbeitet werden hinzukommt, dass nach dem "Volkszählungsurteil" von 1983 jede Person selbst entscheiden darf, wann und wie Dinge des persönlichen Lebens offenbart werden. Daraus ergibt sich ein rechtlich stark eingeschränkter Spielraum für den Überwachungsbereich. Sobald Personen ohne Ihre Genehmigung gefilmt werden, ist die Videoüberwachung nur erlaubt, wenn ein überwiegendes Interesse des Kamerabetreibers an den Aufnahmen existiert. Dieses überwiegende Interesse entsteht durch konkrete, in der Regel, schwerwiegende, Anlässe wie mehrfacher Einbruch. In solchen Fällen muss die Kamera so angebracht werden, dass auch die Abschreckung potentieller Einbrecher gewährleistet ist. Eine Überwachung ohne konkreten Anlass ist nach dem Urteil des Landesgerichtes Essen (AZ 12 O 62/18 30.01.2019), nicht zulässig. Bei Zuwiderhandlung droht Unterlassung, gegebenenfalls Schadensersatz und oder Schmerzensgeld. Wir fassen zusammen, dass Filmen von Personen in der Öffentlichkeit ohne Genehmigung ist keine gute und in den meisten Fällen auch teure Idee.

Wo ist das Anbringen / Filmen legal?

Wenn Sie sich auf Ihr eigenes Grundstück beschränken ist das Anbringen sowie der Betrieb einer Überwachungskamera problemlos möglich. Achten Sie darauf, dass die Kamera keine öffentlichen Bereiche filmt. Handelt es sich allerdings um eine Wohnanlage mit mehreren Mietern zum Beispiel im Hauseingang ist von einer dauerhaften Observation abzuraten. Der BGH sieht hier bestimmte Bedingungen vor (Az. V ZR 220/12). So müssen die Eigentümer mit Mehrheit beschließen, welchen Zweck die Überwachung hat. Zentral ist die konkrete Gefahr. Gab es im Eingangsbereich schon mehrfach Beschädigungen, dann ist die Abwehr weiterer Straftaten ein zulässiger Anlass für die Überwachung. Sicherstellen müssen die Eigentümer zudem, dass nicht jeder von ihnen jederzeit Zugriff auf die Aufnahmen hat. Ebenfalls zu klären ist, wann die Aufnahmen gelöscht werden und wer das kontrolliert. In einem solchen Fall ist eine Kamera mit einer fixen Aufnahmezeit z.B. im Klingeltableau, zu empfehlen. Der BGH entschied 2011, dass das Persönlichkeitsrecht durch die Anlage nicht beeinträchtigt wird, da die Kamera nur für kurze Zeit Bilder überträgt und das Material nicht dauerhaft aufgezeichnet wird. Natürlich ist auch bei einer solchen Smarten-Türklingel darauf zu achten, dass keine öffentlichen Bereiche oder Grundstücke von Anwohnern gefilmt werden.

Vorsicht! Dieser Bereich wird Videoüberwacht!

In jedem Fall ist auf die Videoüberwachung hinzuweisen. Setzen Sie die Personen die Ihr Grundstück betreten, davon in Kenntnis, zum Beispiel, durch ein Schild mit entsprechendem Hinweis. Schilder dieser Art finden Sie in unserem Shop.

Zusammenfassung

Alle Infos haben wir Ihnen in unserer Checkliste nochmals zusammengefasst:
  • 1. Die Kamera darf nur das eigene Grundstück filmen. Verzichten Sie auf schwenkbare Kameras.
  • 2. Aufnahmen öffentlicher Bereiche wie Straßen und Gehwege sind ohne konkreten Anlass verboten.
  • 3. Wer unrechtmäßig gefilmt wird, kann Unterlassung und Schadenersatz verlangen.
  • 4. Besucher sollten auf die Überwachung aufmerksam gemacht werden.
  • 5. Das Nachbargrundstück darf nicht gefilmt werden.
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